Wie viele andere Unternehmen auch, ist die Sparkasse am Niederrhein verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Dieser Jahresabschluss soll außenstehenden Personen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Um die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses zu gewährleisten, wird dieser von unabhängigen Dritten, d. h. Wirtschafts- und Verbandsprüfern gemäß § 316 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geprüft. Zu dieser Prüfung zählt insbesondere, ob ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten tatsächlich bestehen. Da eine Prüfung jedes einzelnen Kontos alleine wegen des erheblichen Umfanges nicht möglich ist, werden mittels eines Stichprobenverfahrens Kunden unseres Hauses zufällig ermittelt und gebeten, die gemäß unserer internen Buchführung bestehenden Kontosalden zu prüfen. Dieses Verfahren wurde in dem IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) Prüfungsstandard 302 festgelegt.
Nein, im Zusammenhang mit den Saldenmitteilungen werden keine Daten an Behörden oder Ämter weiter gegeben.
Die Auswahl der anzuschreibenden Kunden erfolgt maschinell und rein zufällig.
Es ist von uns daher nicht vorhersagbar, ob und wann Sie das nächste Mal eine Saldenmitteilung erhalten.
Die Konten von Einzelpersonen und Personengemeinschaften (z. B. Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften) werden separat betrachtet. Es ist durchaus möglich, dass die auf Personengemeinschaften lautenden Konten in der Zufallsauswahl enthalten sind und Ihnen hierfür eine Saldenmitteilung zugeschickt wird und für die auf Sie allein lautenden Konten nicht.
Auch bei der Bilanztestierung anderer Kreditinstitute gelten die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Da es sich um eine maschinelle Zufallsauswahl handelt, kann dies durchaus so sein.
Nein, die Zufallsauswahl betrifft jährlich mehrere Tausend Kunden.
Auch bei der Bilanztestierung anderer Kreditinstitute gelten die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Da es sich um eine maschinelle Zufallsauswahl handelt, kann dies durchaus so sein.
Das kann natürlich sein. Nehmen Sie Ihren Kontoauszug, der nach dem Datum der Saldenmitteilung erstellt wurde. Gehen Sie vom dortigen aktuellen Kontostand aus. Durch Addition der Sollposten und Subtraktion der Habenposten Ihres Kontoauszuges, die nach dem Datum der Saldenmitteilung liegen, müssten Sie auf den in der Saldenmitteilung genannten Kontostand kommen. Alternativ rechnen Sie auf Basis des Kontostandes des letzten Konto-auszuges vor dem Datum der Saldenmitteilung alle bis zum Datum der Saldenmitteilung erfolgten Gutschriften hinzu bzw. ziehen die erfolgten Abbuchungen ab.
Ja, das ist richtig. Zu Ihrem Wertpapierdepot erfolgt die Abstimmung einmal jährlich über den Depotauszug. Gleiches gilt für Fremdwährungskonten.
Der private und der gewerbliche Bereich werden bei der Saldenmitteilung getrennt voneinander betrachtet.
Grundsätzlich erfolgt der Versand von Saldenmitteilungen an den Kontoinhaber und dessen uns vorliegende Hauptanschrift.
In Fällen wie oben beschrieben gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Zustellhinweis zu erfassen. Die Erfassung eines solchen Zustellhinweises ist jedoch nur und ausschließlich zu Gunsten der Eltern des minderjährigen Kontoinhabers bzw. des Erziehungsberechtigten möglich.
Wird die Erfassung eines Zustellhinweises, bzw. der Versand von Saldomitteilungen an die Eltern des minderjährigen Kontoinhabers bzw. an den Erziehungsberechtigten gewünscht, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in unseren Filialen und Geschäftsstellen.
Wenden Sie sich bitte an:
Sparkasse am Niederrhein
Interne Revision
Postfach 10 21 40
47439 Moers
Telefon: 02841/206-8604
E-Mail: interne-revision@sparkasse-am-niederrhein.de
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